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Altersversorgung - Rentenrecht Sonstiges
LAG Baden-Württemberg - AG Lörrach
9.2.2015
9 Sa 63/14
Jahressonderzahlung - ungekündigtes Arbeitsverhältnis
1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 35 MTV AWO BW nicht durch den Bezug einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen, sondern muss ggf. vom Arbeitnehmer gekündigt werden.
2. Das kann zum Wegfall des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung nach § 22 MTV AWO BW führen, weil dieser zum Stichtag ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraussetzt.
Aktenzeichen: 9Sa63/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9056 Altersversorgung - Rentenrecht
LAG Düsseldorf - ArbG Essen
31.10.2012
12 Sa 1165/12
Hinterbliebenenrente für nach altem Scheidungsrecht aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschiedene Ehefrau
1. § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K gewährt nur der Ehefrau eine Betriebsrente für Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des Betriebsrentners mit diesem in familienrechtlich wirksamer Ehe lebt.
2. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ATV-K die Witwenrente für nach altem Scheidungsrecht vor dem 01.07.1977 schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedene Ehefrauen, wie sie in § 65e VersTV-G enthalten war, vollständig abgeschafft haben, haben
sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
3. Da eine bewusste tarifliche Regelungslücke vorliegt, hat die Kammer bei Abwägung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes und dem daraus abgeleiteten Justizgewährungsanspruch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 GG eine gerichtliche Übergangsregelung zur Behebung des Gleichheitsverstoßes bis zu einer eigenständigen tariflichen Regelung angenommen.
4. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Übergangsregelung können die vor dem 01.07.1977 schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedenen Ehefrauen eine Betriebsrente für Witwen gemäß § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K verlangen, die jedoch durch den am Umstellungsstichtag 31.12.2001 gezahlten Unterhalt begrenzt ist.
GG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3
ArbGG § 2 Abs. 4 Nr. 1
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
SGB VI §§ 243, 268
Versorgungstarifvertrag für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) §§ 26, 65e
Tarifvertrag über zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) §§ 10, 30
Aktenzeichen: 12Sa1165/12 Paragraphen: Datum: 2012-10-31 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8591 Altersversorgung - Rentenrecht
LAG München - ArbG Augsburg
10.8.2011
11 Sa 192/11
Altersrente - Altersrente für langjährig Versicherte
Der Begriff der Altersrente in Ziff. 9.1.3 der Anlage 7 a zum Ersatzkassentarifvertrag - EKT -, in Kraft getreten am 01.01.2004, umfasst auch die Altersrente für langjährig Versicherte.
Aktenzeichen: 11Sa192/11 Paragraphen: Datum: 2011-08-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8038
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